Die Weitergabe von Vermögen unter Lebenden kann aus vielerlei Gründen vorteilhaft sein: Man möchte dem Beschenkten „mit warmer Hand“ eine Freude machen und ihn wirtschaftlich frühzeitig unterstützen. Die Verwaltung von Vermögen kann zur Last werden, etwa wenn eine Immobilie renovierungsbedürftig ist. Die Ausnutzung steuerlicher Freibeträge kann ein Argument sein, über eine vorweggenommene Erbfolge nachzudenken. Die Absicherung des Schenkers durch den Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts, der Vorbehalt von Rückforderungsrechten bei Veräußerung oder Belastung durch den Beschenkten, Pfändung oder Insolvenz, Scheidung oder Vorversterben wird ebenso häufig gewünscht wie erbrechtlich wirkende Vereinbarungen zur Ausgleichung oder zum Pflichtteil.
Da in jedem Fall einer Schenkung jedoch der Beschenkte Eigentümer des geschenkten Gegenstandes wird und die Rückforderung nur im Ausnahmefall möglich ist, sollten Sie für den Fall, dass Sie über das Geschenk doch noch selbst verfügen wollen, alternativ die Weitergabe von Todes wegen in Betracht ziehen und statt zu schenken lieber ein Testament oder einen Erbvertrag errichten.
Wir stellen Ihnen gerne verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten vor.