Der Gesetzgeber hat mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine Regelung geschaffen, die grundsätzlich auf der Gütertrennung aufbaut, bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod aber einen Wertausgleich für die unterschiedliche Vermögensentwicklung der Ehegatten in der Ehe vorsieht.
Im Scheidungsfall wird der Zugewinn konkret errechnet und durch eine Geldzahlung desjenigen Ehegatten, der den größeren Zugewinn erzielt hat, an denjenigen, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, ausgeglichen.
Im Todesfall besteht diese Möglichkeit zwar auch, häufiger erfolgt der Zugewinnausgleich hier aber durch einen pauschal um ein Viertel erhöhten Erbteil des überlebenden Ehegatten gegenüber den Verwandten.
Danach erbt der Ehegatte, der in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, neben den Abkömmlingen die Hälfte und neben den Verwandten der zweiten Ordnung drei Viertel des Nachlasses.
Die Ehegatten haben vielerlei Möglichkeiten, ihre Rechtsverhältnisse durch einen Ehevertrag zu gestalten, indem sie beispielsweise entweder innerhalb des gesetzlichen Güterstandes Vermögen vom Zugewinnausgleich ausschließen, den Güterstand der (reinen) Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbaren, mit Blick auf den Scheidungsfall Regelungen zum Versorgungsausgleich oder zum Unterhalt treffen etc.
Ehevertragliche Regelungen bedürfen immer einer sehr sorgfältigen Ermittlung des Regelungsziels, gleich ob sie sich vorausschauend auf eine künftige Ehezeit oder auf eine absehbare Scheidung beziehen. Vor einem Vertragsschluss ist auch zu ermitteln, ob überhaupt das deutsche Recht Anwendung findet. In vielen Fällen ist der Bezug zu einem ausländischen Recht für die Beteiligten nicht (mehr) erkennbar, der sich aus einer derzeitigen oder früheren ausländischen Staatsangehörigkeit, dem derzeitigen oder früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder dem Ort der Eheschließung ergeben kann. Im Familienrecht sind zahlreiche weitere notarielle Zuständigkeiten vorgesehen, etwa bei Adoptionen, Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen.