Notarkosten

Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notar­kosten­gesetz bundeseinheitlich für alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt. Den meisten kos­tenrechtlichen Regelungen liegt die mit der sog. Wert­­gebühr die Vorstellung zu Grunde, dass ein hö­herer Geschäftswert auch zu einer höheren Gebühr führt. Damit steht nicht der Zeitaufwand der Bear­bei­tung im Vordergrund sondern der soziale Ausgleich. Die Gebührenordnung ist degressiv ausgestaltet, d.h. mit steigendem Geschäftswert sinkt der prozentuelle Anteil der Kosten.





Die kostenrechtliche Bewertung richtet sich immer nach dem tatsächlich beur­kun­deten Inhalt des Rechtsgeschäfts. Wir errechnen Ihnen gerne die voraussichtlichen Kosten, wenn Sie uns die entsprechenden Angaben vorab mitteilen. Diese können sich aber ändern, wenn sich der Inhalt des Rechtsgeschäfts vor der Unterschrift ändert.

Auch Entwürfe für notarielle Urkunden sind kostenpflichtig. Für die Abrechnung sind im Regelfall dieselben Kriterien maßgeblich wie für das beurkundete Rechts­geschäft. Gesonderte Kosten für Beratung fallen im Zusammenhang mit einem beurkundeten Rechtsgeschäft jedoch nicht an. Es ist also sinnvoll und löst keine Zusatzkosten aus, sich bereits frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, wenn es um die bestmögliche Vorbereitung einer Urkunde geht.

Auch wiederholte Nachfragen vor, während und nach der Beurkundung lösen keine höheren Kosten aus. Da Notare ein öffentliches Amt ausüben, sind Gebüh­renvereinbarungen untersagt und unwirksam.


Die zuständigen Aufsichtsbehörden überprüfen in regelmäßigen Abständen die Amtsführung der Notare und auch die Einhaltung der kostenrechtlichen Vor­schrif­ten. Werden unrichtige Kostenberechnungen festgestellt, besteht die Verpflich­tung, zuviel berechnete Kosten zurück zu gewähren und zuwenig berechnete Kos­ten nachzufordern.